Für den Geschäftsverkehr zwischen der Seelandt & Utecht Kunststoffverarbeitung GmbH & Co. KG als Verkäufer und dem Käufer
gelten die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen.
I Geltungsbereich
(1) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese
gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistungen gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen
des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
(2) Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Verkäufer sie schriftlich bestätigt.
II Angebots- und Vertragsabschluß
(1) Die Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur
Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Das gleiche gilt für Ergänzungen,
Abänderungen oder Nebenabreden.
(2) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungen sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich
vereinbart wird.
(3) Die Verkaufsangestellten des Verkäufers sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu freffen oder mündliche Zusicherungen zu
geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
III Preise
(1) Soweit nicht anders angegeben, hält sich der Verkäufer an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum
gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen
Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
(2) Die Preise verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart ist, bei Warenlieferungen ab Lieferwerk, ausschließlich Verpackung. Ist
eine frachtfreie Warenlieferung zugesagt, gilt dies frachtfrei an die Empfangsstation des Käufers, ausschließlich Rollgeld.
Mehrkosten aufgrund einer vom Käufer gewünschten besonderen Versandart ( Expressgut, Eilgut) gehen zu dessen Lasten.
(3) Bei technischen Formteilen ergibt sich der endgültige Preis nach Vorlage artikelzeichnungsgerechter Ausfallmuster, aus der
Vereinbarung der Qualitätskriterien, aus dem Gewicht der freigegebenen Ausfallmuster und dem Kaufpreis (Kosten) für die
Formen.
IV Liefer- und Abnahmepflichten
(1) Liefertermine oder Fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Lieferfristen
beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlicher Unterlagen und rechtzeitigen Materialbeistellungen,
soweit solche vereinbart worden sind.
(2) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung
wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen
usw. – auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten, hat der Verkäufer auch bei verbindlich
vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten.
Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit
hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder Teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
(3) Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich
des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Verkäufer von seiner
Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich
der Verkäufer nur berufen, wenn er den Käufer unverzüglich benachrichtigt.
(4) Angemessene Teillieferungen sowie Abweichungen von den Bestellmengen bis zu +/- 10 Prozent sind zulässig.
(5) Der Verkäufer ist zur Annahme von Anschlussaufträgen mit angemessenen Lieferfristen verpflichtet, solange für Ihn das
Besitzrecht an den Formen des Kunden bzw. die Aufbewahrungspflicht an kundengebundenen eigenen Formen besteht. Diese
Verpflichtung beinhaltet keine Bindung an frühere Preisvereinbarungen.
V Materialbeistellungen
(1) Werden Materialien vom Käufer vereinbarungsgemäß beigestellt, so sind sie auf seine Kosten und Gefahr mit einem
angemessenen Mengenzuschlag von mindestens 5 % rechtzeitig und in einwandfreier Beschaffenheit anzuliefern.
(2) Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Außer in Fällen höherer Gewalt trägt der
Käufer die entstandenen Mehrkosten auch für Fertigungsunterbrechungen.
VI Gefahrenübergang
Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist, oder
zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen hat. Das gilt auch für frachtfreie Anlieferungen. Falls der Versand ohne
Verschulden des Verkäufers unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
VII Gewährleistung
(1) Beanstandungen wegen erkennbarer Mängel, Falschlieferungen oder beachtlicher Mengenabweichungen sind uns unverzüglich,
spätestens 14 Tage nach Erhalt der Ware, schriftlich mitzuteilen. Verborgene Mängel der Ware müssen unverzüglich nach Ihrer
Entdeckung, längstens aber 6 Monate nach Wareneingang, schriftlich gerügt werden.
(2) Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Lieferdatum. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Verkäufers nicht befolgt,
Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den
Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Käufer eine entsprechende substantielle
Behauptung, daß erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
(3) Die Angaben im Lieferkatalog enthalten unsere derzeitigen technischen Kenntnisse und Erfahrungen. Sie befreien die Anwender
unserer Produkte wegen der Fülle möglicher Einflüsse Außerhalb unserer Kontrolle nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen.
Eine rechtlich verbindliche Zusicherung bestimmter Eigenschaften oder der Eignung für einen konkreten Einsatzzweck kann weder
ausdrücklich noch stillschweigend abgeleitet werden.
VIII Eigentumsvorbehalt
(1) Das Eigentumsrecht an unseren Waren geht erst nach vollständiger Bezahlung des Kaufpreises auf den Käufer über. Der Käufer
trägt trotz des Eigentumsvorbehaltes die Gefahr des Unterganges oder der Verschlechterung der Ware.
(2) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware
zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretungen der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der
Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt, soweit nicht das Abzahlungsgesetz
Anwendung findet, kein Rücktritt vom Vertrag.
IX Zahlungen
(1) Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen des Verkäufers 30 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Der
Verkäufer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers , Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden
anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten,
dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
(2) Der Käufer kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder nur wegen solcher
Ansprüche ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
X Haftungsbeschränkung
Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter
Handlung sind sowohl gegen den Verkäufer als auch gegen dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit
nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung,
allerdings nur insoweit, als der Ersatz von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden verlangt wird, es sei denn, die Haftung beruht auf
einer Zusicherung die den Käufer gegen das Risiko von solchen Schäden absichern soll. Jede Haftung ist auf den bei
Vertragsabschluß vorhersehbaren Schaden begrenzt.
XI Formen
(1) Der Preis für die Formen enthält auch die Bemusterungskosten, nicht jedoch die Kosten für Prüf- und Bearbeitungsvorrichtungen
sowie für vom Besteller veranlasste Änderungen.
(2) Preise für Formen sind zahlbar : 1/3 bei Auftragserteilung ; 1/3 bei Erstabmusterung ; 1/3 bei Leistung / Lieferung
(3) Sofern nicht anders vereinbart, ist und bleibt der Verkäufer Eigentümer der für den Käufer durch den Verkäufer selbst oder einen
von Ihm beauftragten Dritten hergestellten Formen.
Bei zeichnungsgebundenen Formteilen ist zwischen dem Käufer und dem Verkäufer zu vereinbaren, ob
– die Zahlung des Kaufpreises für Formen durch den Käufer entsprechend Ziffer 2 erfolgt, oder
– die Zahlung des Kaufpreises für Formen durch den Käufer durch entsprechende Umlage der Formenkosten anteile auf den Preis
der Produkte erfolgt, was die Abnahme eines zu vereinbarenden Mindest-Leistungsumfangs oder bei dessen Nichtabnahme die
Refinanzierung der Formen durch den Käufer voraussetzt.
(4) Bei käufereigenen Formen bzw. vom Käufer leihweise zur Verfügung gestellten Formen beschränkt sich die Haftung des
Verkäufers bezüglich Aufbewahrung und Pflege auf die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten.
(5) Wenn nicht anders vereinbart sind die Formen nicht im Rahmen der Betriebsversicherungen des Verkäufers versichert.
(6) Kosten für Wartung, Versicherung, Reparaturen, die auf Verschleiß und Abnutzung zurückzuführen sind trägt der Käufer.
(7) Solange der Käufer seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht in vollem Umfang nachgekommen ist, steht dem Verkäufer ein
Zurückbehaltungsrecht an den Formen zu.
XII Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
(1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt das Recht der
Bundesrepublik Deutschland.
(2) Soweit der Käufer Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder
öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, ist Schwerin ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis
unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
(3) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam
sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
Schwerin, Januar 2012